Tourette & Erwerbsminderung
Die Rentenversicherung orientiert sich bei
der Feststellung der Erwerbsfähigkeit immer am Grad der
verbleibenden Erwerbsfähigkeit, kurz GdE, völlig
unabhängig von der Art der Erkrankung und vom erlernten
Beruf. Als teilweise erwerbsgemindert gilt, wer nur noch drei
bis unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
tätig sein kann. Eine volle Erwerbsminderungsrente erhält,
wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann oder
wer zwar teilweise erwerbsgemindert ist, dem aber der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt
verschlossen ist.
Folgende Sonderregelungen können relevant sein:
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Die Regel der "3/5-
Belegung" besagt, dass die Wartezeit auch dann
erfüllt ist, wenn im Zeitraum von 5 Jahren vor
Eintritt der Erwerbsminderung über einen Zeitraum
von mindestens 3 Jahren Pflichtbeiträgen geleistet
worden sind. Der Fünf-Jahreszeitraum kann sich
unter bestimmten Voraussetzungen verlängern. |
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Die allgemeine Wartezeit ist auch
dann vorzeitig erfüllt, wenn innerhalb von sechs
Jahren nach Beendigung einer Berufsausbildung eine volle
Erwerbsminderung eingetreten ist und in den letzten
zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung
mindestens 12 Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. |
Berufsunfähigkeitsrente gibt es seit den Neuregelungen
vom 01.01.2001 nur noch für die Gruppe derer, die vor
dem 02.01.1961 geboren worden sind. Bei diesen greift noch
der Berufsschutz, d.h. sie können nur unter Berücksichtigung
ihres bisherigen beruflichen Werdegangs auf zumutbare Berufe
verwiesen werden.
Wichtig für alle Betroffenen ist u.
a. ein lückenloser Versicherungsverlauf
hinsichtlich der Beitragszahlungen in die Rentenversicherung.
Herr Fried wies im Besonderen darauf hin, dass arbeitssuchende
Betroffene, die keine Ansprüche auf Leistungen der ARGE
haben, sich oftmals beim Arbeitsamt abmelden, obwohl sie weiterhin
arbeitsuchend sind. Das hat zur Folge, dass der Versicherungsverlauf
unterbrochen wird und der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente
gefährdet sein kann. Für Auskünfte über
ganz persönliche Anspruchsgrundlagen empfiehlt er dringend
die regelmäßigen Beratungstermine bei Vertretern
der Gesetzlichen Rentenversicherung vor Ort.

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Gemeinsame
Servicestellen
Diese Website enthält in Verzeichnis
der bisher im gesamten Bundesgebiet eröffneten gemeinsamen
Reha-Servicestellen.
Die Servicestellen beraten Betroffene kostenlos umfassend,
qualifiziert und zeitnah über die Zielsetzung, Zweckmäßigkeit
und Erfolgsaussicht möglicher Leistungen. Dabei wird
der individuelle Bedarf ermittelt und geklärt, welche
Träger für die Leistungen zuständig ist. Die
Mitarbeiter der Servicestellen helfen u. a, auch Betroffenen
mit dem Tourette Syndrom/Ticstörungen bei der Antragstellung
und der Weiterleitung an die zuständigen Träger.
Das Team des IVTS kann aus eigener Erfahrung dieses
Angebot nur wärmstens empfehlen.
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