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Nachteilsausgleich

Kinder mit dem Tourette Syndrom haben auf Grund der komplexen Symptomatik oft Schwierigkeiten, dem Unterricht konzentriert zu folgen.  Viele dieser Kinder unterdrücken in der Schule ihre Tics. Dafür verwenden die Betroffenen viel Energie, die ihnen in anderen Bereichen fehlt - die Konzentration auf die Lerninhalte ist deshalb eingeschränkt.

 

 
Nachteilsausgleich bei Tics und dem Tourette Syndrom
Pfeil Gesetzliche Grundlagen
Pfeil Formen des Nachteilsausgleichs
Pfeil Möglichkeiten je nach Behinderung (Beispiele)
Pfeil Einzelbeschulung
Pfeil Beantragung und Umsetzung des Nachteilsausgleichs
Pfeil Allgemeine Tipps
Pfeil Antragstellung
Pfeil Ansprechpartner in Ministerien
Pfeil Nützliche Links
   

 

 

 

 

 

 

 

IVTS-Leitfaden zum Nachteilsausgleich

Die folgenden Ausführungen sollen darlegen, welche Hilfen benachteiligten bzw. behinderten Schülern rechtlich zustehen und Tipps aufzeigen, wie man diese Unterstützungsangebote gemeinsam mit Schule und Ärzten umsetzt.

1. Gesetzliche Grundlagen:

Grundgesetz, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

§ 126 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Abs.1
Die Vorschriften über Hilfen für behinderte Menschen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (Nachteilsausgleich) werden so gestaltet, dass sie unabhängig von der Ursache der Behinderung der Art oder Schwere der Behinderung Rechnung tragen. In den Bundesländern, wo es keine Verordnungen gibt, empfiehlt es sich, Bezug auf die Verordnungen anderer Bundesländer zu nehmen.

Kultusministerkonferenz (KMK)
Die Möglichkeit, Schülern Nachteilsausgleich im Unterricht und bei Prüfungen bzw. Leistungsnachweisen zu gewähren, beruht auf einem Beschluss der Kultus--ministerkonferenz (KMK) und gilt bundesweit.

Die Aussagen bzw. Formulierungen in den länderspezifischen Erlässen bzw. Verordnungen sind unterschiedlich, sinngemäß jedoch vergleichbar.

Baden-Württemberg Beispiel (Auszüge):

Nachteilsausgleich bei Unterricht, Leistungsnachweisen und Prüfungen für Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen in allgemein bildenden Schulen
Nach § 15 Schulgesetz wird ein Teil der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in allgemein bildenden Schulen (Grund-, Haupt- und Realschule, Gymnasium) unterrichtet und ist dort somit an Leistungsnachweisen und Prüfungen beteiligt. Bei diesen Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, Lehrern und Schulleitungen entstehen häufig Fragen im Zusammenhang mit den Rahmenbedingungen für Leistungsnachweise und Prüfungen.

Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 2 a der Landesverfassung gebieten, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Der Staat und seine Institutionen haben damit eine besondere Verantwortung gegenüber Menschen mit Behinderungen.

Diese erfordert, dass die Schulen gegenüber diesem Schülerkreis besondere Fürsorge im täglichen Schulleben im und außerhalb von Unterricht walten lassen. Dies gilt auch bei Leistungsnachweisen und Prüfungen d. h. den Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen, die gemeinsam mit Nichtbehinderten unterrichtet werden, darf kein Nachteil durch ihre Behinderung entstehen, und es müssen daher im Einzelfall Maßnahmen zum behinderungsspezifischen Nachteilsausgleich gewährt werden. Bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsermittlungen ist auf die Behinderung des einzelnen Schülers bzw. der Schülerin angemessene Rücksicht zu nehmen und ggf. der adäquate Nachteilsausgleich zu schaffen.


Wegen der unterschiedlichen Behinderungsarten und deren individuellen Ausprägungen kann ein Nachteilsausgleich nur im Einzelfall festgestellt und festgelegt werden.

2. Formen des Nachteilsausgleichs

2.1. Möglichkeiten je nach Behinderung (Beispiele):

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Bereitstellen oder Zulassen spezieller Arbeits- oder Hilfsmittel, insbesondere Kommunikationshilfen, Computer
Pfeil
Spezifisch gestaltete Arbeitsmaterialien und Aufgabenstellungen
Pfeil Spezielle Arbeitsplatzorganisation
Pfeil Zugabe von Arbeitszeit
Pfeil Verkürzte Aufgabenstellungen
Pfeil
Ersetzen einer mündlichen durch eine schriftliche Arbeitsform oder umgekehrt
Pfeil
Ggf. befristetes Aussetzen der Benotung in bestimmten Lernbereichen
Pfeil Individuell gestaltete Pausenregelung
Pfeil
Größere Exaktheitstoleranz (z.B. Schriftbild, zeichnerische Aufgaben)
Pfeil Individuelle Sportangebote

Wichtig, die fachlichen Anforderungen werden nicht geringer bemessen als bei den übrigen Schülerinnen und Schülern. Der Nachteilsausgleich dient der speziellen Kompensation der durch die Behinderung entstehenden Nachteile und stellt keine Bevorzugung der behinderten Schülerinnen und Schüler gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschüler dar.

Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Absprache mit den unterrichtenden Lehrkräften und ggf. dem für die jeweilige Behinderungsart zuständigen Förderzentrum oder der Sonderschule. In Zweifelsfällen entscheidet die Fachaufsicht. Dabei können ärztliche Atteste als Richtschnur bei der Ermittlung bzw. Festlegung des Nachteilsausgleichs sehr hilfreich sein. Die Entscheidung ist in der Schülerakte zu vermerken, sie darf jedoch nicht in den Arbeiten und Zeugnissen erscheinen.

2.2. Einzelbeschulung

Im Rahmen des Nachteilsausgleichs besteht in besonders schwierigen Fällen die Möglichkeit der Einzelbeschulung.

In allen Bundesländern muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass eine reguläre Beschulung im Klassenverband für mehr als 6 Wochen nicht möglich ist (z.B. aufgrund der Einschätzung des Klassenlehrers, Beschluss einer Klassenkonferenz oder Diagnose eines Arztes). Den Antrag muss hierbei die Stammschule bei der übergeordneten Schulbehörde stellen. Die Stammschule ist zunächst die bisher besuchte Schule. Bei angestrebtem Schulwechsel ist es die für den Wohnort zuständige Regelschule.

Wenn die Stammschule nicht in der Lage ist, Einzelbeschulung mit dem zugehörigen Lehrpersonal zu leisten, muss die nächste übergeordnete Schulbehörde eine Lösung herbeiführen. Dies kann der Einsatz von Lehrern anderer Schulen sein oder die Nutzung anderer Institutionen, wie z.B. die Schule für Kranke, Mobiler Dienst o. ä., die es in unterschiedlichen Organisationsformen in allen Bundesländern gibt.

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3. Beantragung und Umsetzung des Nachteilsausgleich

3.1.
Allgemeine Tipps

Aufgrund einschlägiger Erfahrungen aber auch Gesprächen mit Verantwortlichen aus den Ministerien empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

Im ersten Schritt ist das vertrauensvolle, offene Gespräch mit dem Klassenlehrer und dem Schulleiter zu empfehlen. Insbesondere sollten auch die aktuellen Behandlungsmaßnahmen erläutert werden, um aufzuzeigen, dass auch seitens der Eltern alles Mögliche zur Verbesserung der Situation getan wird.

Bringen Sie Ideen und Vorschläge ein. Fragen Sie nach Möglichkeiten, wie Sie bestmöglich unterstützen können. Vermeiden Sie unbedingt Konfrontation. Stellen Sie keine Forderungen. Das Gespräch sollte zunächst dazu dienen, die Einstellung und Bereitschaft zur Integration einschätzen zu können.

Vermeiden Sie Missstimmung. Sie verbaut die Chancen einer späteren, einvernehmlichen Lösung. Einvernehmen ist dabei ganz wichtig, denn eine von übergeordneten Behörden verordnete Maßnahme führt nicht zu einer dauerhaften Lösung. Im Gegenteil: Für den betroffenen Schüler wird der Schulbesuch unter Umständen zum Spießroutenlauf.

Um einen eigenen Eindruck der Klassensituation zu gewinnen, dürfen Eltern nach Abstimmung mit der Lehrkraft am Unterricht teilnehmen (hospitieren). Hier kann auch die Unterrichtsteilnahme anderer Eltern hilfreich sein, um Sichtweise eines Außenstehenden zu erhalten.

Eltern dürfen außerdem in Abstimmung mit der Lehrkraft und dem Sekretariat Einsicht in Schulakten nehmen.

Es ist empfehlenswert, dass Eltern bei der Erstellung der Antragsformulare tatkräftig mitwirken, um den Lehrern möglichst wenig Aufwand abzuverlangen. Dies setzt die Lehrer auch ein Stück weit in Zugzwang, sich ihrerseits zu engagieren.

Haben Sie das Empfinden, dass der Schulleiter nicht zur Beschulung bzw. Integration im Klassenverband bereit ist, schlagen Sie die Überprüfung einer Einzelbeschulung vor. Empfehlen Sie die Beteiligung des zuständigen Schulpsychologen. Da Schulleiter in der Regel eine Einzelbeschulung nur mit großem organisatorischem Aufwand realisieren können, werden sie „als kleineres Übel“ kreative Wege suchen bzw. mitgehen, um eine Beschulung im Klassenverband zu ermöglichen.

Haben Sie das Gefühl, dass alle Anstrengungen nicht zur gewünschten Zusammenarbeit bzw. Unterstützung des Kindes durch die Schulleitung führen, sollte die übergeordnete Schulbehörde eingeschaltet werden und ein Schulwechsel in Erwägung gezogen werden.


3.2.
Antragstellung

Für die Beantragung einer Einzelbeschulung, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

Die Schritte zur Antragstellung sollten mit der Schulleitung umfassend abgestimmt und die Zuständigkeiten eindeutig festgelegt werden (Festlegung: Wer macht Was?)

Ärztliches Attest / Stellungnahme besorgen, inkl. einer Empfehlung für den Nachteilsausgleich. Dabei sollten die Inhalte und Formulierungen mit dem zuständigen Arzt abgestimmt werden.

Empfehlenswert ist außerdem, Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt aufzunehmen und auf Basis des ärztlichen Attests um eine Stellungnahme zu bitten.
Der Schulleiter sollte bei der Formulierung des Antrags bei der übergeordneten Behörde durch die Eltern ggf. unterstützt werden.

Die übergeordnete Schulbehörde wird einen Nachteilsausgleich in der Regel genehmigen, da die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen und den ärztlichen Attesten, insbesondere des Gesundheitsamtes, kaum widersprochen werden kann.

Der Schulleiter muss im nächsten Schritt im bewilligten Rahmen die Beschulung organisieren.

Spätestens nach Bewilligung des Einzelunterrichts wird die Schulleitung nach kreativen Wegen einer Beschulung im Klassenverband und den Dialog bzw. die Zusammenarbeit mit den Eltern suchen.

Zu den notwendigen Maßnahmen bei der Beschulung im Klassenverband gehört unbedingt die Information der Mitschüler, Lehrer und Eltern in angemessener Form, z.B. Information an einem Elternabend und/oder bei einer Lehrerkonferenz.

Neben dem engen Kontakt zu den Lehrern, z.B. durch regelmäßige Telefonate neben Besuch bei den Elternabenden, ist der enge Kontakt zu Eltern der Mitschüler, wichtig., um atmosphärische Verstimmungen bzw. sozialen Sprengstoff in der Klasse bzw. an der Schule rechtzeitig zu erkennen. Hier ist an erster Stelle die Nutzung oder Initiierung eines Elternstammtischs zu empfehlen.

Die Beantragung bzw. Gewährung von Nachteilsausgleich auf Basis ärztlicher Atteste steht den Schülern und Eltern zu!

Jegliche Verweigerung eines Schulleiters trotz ärztlicher Befürwortung bzw. entsprechend positiver Stellungnahme des Gesundheitsamtes muss die übergeordnete Instanz ausräumen oder eine Alternativ-Lösung realisieren.

Bei der Durchsetzung des Nachteilsausgleiches ist "nur" Durchhaltevermögen der Eltern gefragt.

Bei Verweigerung durch Schulen oder gar Schulbehörden sollte das Kultusministerium des Bundeslandes eingeschaltet werden.


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Nachfolgend die Ansprechpartner aus 5 Bundesländern, mit denen der IVTS bzw. der Autor (Werner Görg) Kontakt pflegt und ggf. unterstützen kann. Kontakte zu den Ansprechpartnern in den Ministerien aller Bundesländer werden sukzessive aufgebaut.

Baden-Württemberg Herr Asmussen Tel: 0711 279 2567
Bayern Herr Dr. Ludwig Tel: 089 218 62620
Bremen Herr Neuhaus Tel: 0421 361 16698
Niedersachsen Herr Dr. Wachtel Tel: 0511 120 7281
NRW Herr Heidenreich Tel: 0211 586 73524
 

 

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