§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen InteressenVerband Tic & Tourette
Syndrom e. V. kurz IVTS.
- Sitz des Vereins ist Bremen.
Der Verein wird beim Vereinsregistergericht Bremen eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
Zweck des Vereins ist es, die Lebenssituation von Tic- und Tourette-Betroffenen
zu verbessern, insbesondere durch:
- Förderung, Beratung, Information Betroffener und deren Umfeld
sowie Interessierter
- Vernetzung mit Organisationen assoziierter Erkrankungen
- Zusammenarbeit mit Fachleuten
- Selbsthilfeförderung
- Fortbildungen
- Internetplattform als Informations und Kommunikationsnetzwerk
- Öffentlichkeitsarbeit
- Lobbyarbeit
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordung".
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand kann für Ehrenamtsträger eine Vergütung im
Sinne des § 3 Nr. 26 EStG und/oder eine Aufwandsentschädigung
im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen, soweit diese angemessen
ist.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche (ab 14 Jahren mit Einwilligung der Eltern),
juristische Personen und. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts sein.
Die Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder
oder Ehrenmitglieder.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen. Das Ergebnis –
Aufnahme oder Ablehnung – wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Einer Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste
oder Ausschluss. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung
an den Vorstand möglich. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,
wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt
oder ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen. Über den Widerspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Mitglied kann von
der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen oder
mit einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
Die Streichung wird mit Vorstandsbeschluss wirksam.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Beitragsordnung entscheidet
über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
Nicht volljährige Mitglieder sind bis zum Eintritt der Volljährigkeit
regelmäßig vom Beitrag befreit.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung
und der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
- Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung
des Vorstands
- Wahl des Vorstands und des Rechnungsprüfers
- Beschluss über Zweijahresplanung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie ist unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich
mindest vier Wochen vor dem Termin einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Protokollführer und den Leiter
der Versammlung. Das Protokoll ist von beiden zu unterzeichnen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand aufgestellt. Vorschläge auf Änderung
der Satzung müssen dem Einladungsschreiben mit dem vollen Wortlauf
beigefügt werden; sie müssen den Mitgliedern jedoch spätestens zwei
Wochen vor dem Tag der Versammlung mitgeteilt sein.
Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor
dem Tag der Versammlung schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Über den Inhalt
und die Zulässigkeit von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung die in
der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit
2/3-Mehrheit (Dringlichkeitsverfahren). Über Anträge auf Abwahl
von Vorstandsmitgliedern kann im Dringlichkeitsverfahren nicht entschieden
werden.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Satzungsänderungen und Vereinsauflösung ist eine Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Personen. Der Vorstand
gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgabe des Vorstandes ist die Erstellung
der jährlich zu aktualisierenden Zweijahresplanung und die Genehmigung
der Geschäftsordnung des Beirats. Der Vorstand entscheidet über die Beitragsordnung.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand kann zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben einen
geschäftsführenden Vorstand bestimmen, der für seine Tätigkeit bezahlt
werden kann.
Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Die Vorstände haben Einzelvertretungsbefugnis. Der Vorstand kann für die
laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, dessen Aufgaben und
Befugnisse in der Geschäftsordnung geregelt werden.
Vorstandsbeschlüsse sind in Vorstandssitzungen, die mindestens viermal
jährlich stattfinden, zu fassen und schriftlich (auch per Fax, E-Mail)
niederzulegen. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder
gefasst, wobei mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder der Sitzung
beiwohnen müssen. Vorstandssitzungen sind mit einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen. Dringlichkeitssitzungen sind möglich, wenn die Mehrheit
der Vorstände dem zustimmt.
Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes während der Wahlzeit kann
der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl einen
Nachfolger berufen.
§ 9 Beirat
Der Beirat ist beratendes, ehrenamtliches Organ und kann auf Beschluss
des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen. An Sitzungen des
Beirates nimmt mindestens ein Mitglied des Vorstandes teil.
§ 10 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen
zu gleichen Teilen der „ADHS Deutschland e.V.“ Berlin
und dem „Bundesverband Kinderhospiz e.V.“ Berlin zu,
die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung
von Tic- und Tourette-Betroffenen zu verwenden haben.
gültig ab 30.09.2010